Diese AGB gelten für den HappyMaids Standort Großraum Rhein/Ruhr

1. Geltungsbereich

Für die Leistungserbringung gelten die nachfolgenden Bedingungen von HappyMaids Rhein/Ruhr als Auftragnehmer (nachstehend AN genannt). Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) mit diesen Bedingungen einverstanden. Diese gelten auch für Folgeaufträge. Anderslautende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden vorher schriftlich vereinbart. Alle Vereinbarungen, die Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN treffen, sowie Willenserklärungen des AG sind nur gültig, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend und nur annähernd maßgeblich. Der AN behält sich das Recht vor, erforderliche Abweichungen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen dem Leistungsumfang anzupassen. Die Bindungsfrist des Angebotes beträgt 30 Tage, vorausgesetzt, die Einsatzbedingungen haben sich nicht geändert. Die vom AG erfolgte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wird diesem durch den AN nicht widersprochen, erfolgt die Annahme durch Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrags.

3. Leistung und Gewährleistung

Der Umfang der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. Diese gilt als erbracht, wenn der AG nicht innerhalb von 24 Stunden begründeten Einwand in schriftlicher Form erhebt. Bei berechtigten Mängeln wird der AN diese zeitnah unentgeltlich durch Nachbesserung beheben. Sollte nach zweimaliger Nachbesserung der Mangel nicht beseitigt oder ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar sein, kann der AG anteilige Minderung verlangen. Weitergehende Haftungsansprüche begründen sich hieraus nicht, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden vorliegt.

Im Fall des Leistungsverzuges durch den AN wird dieser in Absprache mit dem AG eine zeitnahe Ersatzleistung anbieten. Eine weitergehende Haftung oder ein Schadenersatzanspruch kann, soweit der Leistungsverzug nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden verursacht ist, hieraus nicht hergeleitet werden.

4. Obliegenheiten des AG

Der AG erbringt im erforderlichen oder vereinbarten Umfang Mitwirkungsleistungen. Er ermöglicht den Zutritt zu dem Objekt zu den vereinbarten Terminen. Er hat Vorkehrungen zu treffen, um Gefahrenquellen, die zu Unfällen führen können, zu beseitigen oder falls dies unmöglich ist, in ausreichendem Maß zu kennzeichnen. Er wird empfindliche und/oder wertvolle Gegenstände, die einer speziellen Behandlungs-Sorgfalt und/oder -Technik bedürfen, entfernen bzw. besonders kenntlich machen oder von der zu erbringenden Leistung ausnehmen. Ausdrücklich wird auf die Möglichkeit der Versicherung derartiger Gegenstände hingewiesen.

Der AG wird wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Gegenstände oder Flächen im erforderlichen Umfang mitteilen. Er hat auf herstellerseitige Pflegevorschriften für Ausbau-, Einrichtungs- und Ausstattungs-Gegenstände explizit hinzuweisen. Er wird eigene Wunschvorstellungen für eine spezielle ultimative Behandlung bestimmter Gegenstände vortragen. Insbesondere hat er auf Risiken hinzuweisen, deren Beachtung von Wichtigkeit zur Vermeidung von Schäden und Unfällen jedweder Art ist (wie defekte elektrische Installationen, Lagerung von Chemikalien, Brenn- oder Giftstoffen o.ä.). Der AG wird ohne Wissen und Zustimmung des AN den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich ändern oder erweitern. Insbesondere wird er keine risikobehafteten Leistungen einfordern.

Geld, Wertpapiere, Schmuck und Wertsachen jeder Art sind in gesicherten Behältnissen verschlossen und unzugänglich aufzubewahren. Vom AN eingebrachtes und zur späteren Verwendung vorgesehenes Arbeits- und Verbrauchsmaterial verbleibt vollumfänglich im Eigentum des AN.

Im Fall einer vom AG gewünschten Terminänderung ist bei Information des AN innerhalb eines Zeitraums von spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz eine kostenfreie Umbuchung möglich, soweit keine kostenbehafteten Vorbereitungen durch den AN zu treffen waren. Der AG verpflichtet sich, weder auf direktem noch auf indirektem Weg Beauftragte des AN abzuwerben oder zu beschäftigen. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung der Tätigkeit. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach, so ist der AN von der Haftung für daraus resultierende Schäden entbunden. Der AG verpflichtet sich, den AN in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung des AN für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird hiervon nicht berührt.

5. Haftung und Haftungsausschluss

Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN nur, soweit diese vertragstypisch und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten durch den AN, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet der AN nicht. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des AN für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist davon nicht berührt.

Etwaige Schäden, aus denen sich Haftungsansprüche begründen könnten, sind unmittelbar, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, dem AN schriftlich anzuzeigen.

6. Zahlung

Die Rechnungsendbeträge enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Der zu zahlende Betrag ist, soweit nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf das angegebene Konto des AN zu überweisen. Die Erfüllungsgehilfen des AN sind nicht zum Inkasso berechtigt. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese rechtskräftig festgestellt und unstreitig sind. Ein Rückbehaltungsrecht ist nur insoweit möglich, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Verzugszinsen werden mit 5% über dem gültigen Basiszinssatz berechnet. Bei Minderung des vereinbarten Leistungsumfangs ohne vorherige Zustimmung besteht kein Anspruch auf Rechnungskürzung.

7. Datenspeicherung

Der AG nimmt davon Kenntnis, dass zum Zweck der automatischen Verarbeitung vom AN Daten des AG, soweit gesetzlich zulässig, gespeichert werden.

8. Sonstiges

Der AN ist berechtigt, seine Leistungspflicht ganz oder zu Teilen an Subunternehmer zu übertragen. Der Abschluss eines Reinigungsvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen AN und AG.

9. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen AN und AG regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Bestimmungen dieser AGB bleiben auch bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche rechtswirksamen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommen.

10. Gerichtsstand

Zuständig für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öfftl. Rechts oder ein öfftl. rechtl. Sondervermögen ist, das Gericht am Firmensitz des AN.

Stand 01.08.2008